Dürfen Personaler eigentlich bei ehemaligen Arbeitgebern Erkundigungen über Ihre Bewerber einholen? Zunächst ist anzuführen, dass es hierzu keine eindeutige gesetzliche Regelung gibt. Selbstverständlich müssen die Personaler die Persönlichkeitsrechte des Bewerbers und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten. Eine empfehlenswerte Variante ist es z.B., den Bewerber vorher über das geplante Telefonat in Kenntnis zu setzen und ihm im Zweifel die Fragen vorab zukommen zu lassen. Erlaubt sind beispielsweise Fragen über die Arbeitsleistung, die Qualifikation und das Verhalten des Arbeitnehmers. Es ist hingegen nicht erlaubt, die Personalakte anzufordern oder Inhalte des früheren Arbeitsvertrages zu erfragen. Sollte der frühere Arbeitgeber falsche oder unzulässige Informationen weitergeben und der Bewerber erhält den Job daraufhin nicht, kann Schadensersatz fällig werden. Hierzu muss der Bewerber allerdings beweisen können, dass die Information des ehemaligen Arbeitgebers zur Absage geführt hat, was sich häufig schwierig gestaltet.